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   LSG Sachsen, 21.05.2003 - L 1 KR 8/02   

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LSG Sachsen, 21.05.2003 - L 1 KR 8/02 (https://dejure.org/2003,47061)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 21.05.2003 - L 1 KR 8/02 (https://dejure.org/2003,47061)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 21. Mai 2003 - L 1 KR 8/02 (https://dejure.org/2003,47061)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Leipzig - S 13 KR 241/00
  • LSG Sachsen, 21.05.2003 - L 1 KR 8/02
 
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  • BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R

    Krankenversicherung - medizinische Rehabilitation - Therapie-Tandem -

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.05.2003 - L 1 KR 8/02
    So kann eine regelmäßige Krankengymnastik gezielter und vielseitiger die angestrebte Verbesserung der körperlichen und seelischen Verfassung des Klägers erreichen, einschließlich der Stärkung von Muskulatur, Herz-Kreislauf-System, Lungenfunktion, Körperkoordination und Balancegefühl (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002, Az.: B 3 KR 8/02 R ; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32).

    Ein Hilfsmittel ist im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung allein zu gewähren, wenn es die Auswirkung der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (BSG, Urteil vom 21. November 2002, a.a.O.; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32).

    Unter dem hier in Betracht kommenden Grundbedürfnis der Erschließung eines "gewissen körperlichen Freiraums¯ hat die Rechtsprechung im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst abgestellt und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden (vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32; BSG, Urteil vom 21. November 2002, a.a.O.).

    Soweit überhaupt die Frage eines Größenradius über das zu Fuß erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind bisher immer zusätzlich qualitative Momente verlangt worden (vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32; BSG, Urteil vom 21. November 2002, a.a.O.).

    Dies gilt auch für diejenigen Angelegenheiten, die in Alltagsgeschäften erledigt werden, d.h. üblicherweise im Nahbereich; dazu gehört das Einkaufen von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs, wobei es auf Besonderheiten des Wohnortes und Wohngebietes dabei nicht ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002, a.a.O. m.w.N.).

    Dem Grundbedürfnis nach Fortbewegung ist jedoch bereits Genüge getan, wenn ein Selbstfahrerrollstuhl im Nahbereich bewegt werden kann, selbst wenn das im Straßenverkehr nur unter Aufsicht möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002, a.a.O.).

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 9/98 R

    Therapie-Tandem als Hilfsmittel bei Erforderlichkeit

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.05.2003 - L 1 KR 8/02
    Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind nur Gegenstände, die allgemein auch von Gesunden im täglichen Leben verwendet werden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32).

    So kann eine regelmäßige Krankengymnastik gezielter und vielseitiger die angestrebte Verbesserung der körperlichen und seelischen Verfassung des Klägers erreichen, einschließlich der Stärkung von Muskulatur, Herz-Kreislauf-System, Lungenfunktion, Körperkoordination und Balancegefühl (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002, Az.: B 3 KR 8/02 R ; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32).

    Ein Hilfsmittel ist im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung allein zu gewähren, wenn es die Auswirkung der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (BSG, Urteil vom 21. November 2002, a.a.O.; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32).

    Unter dem hier in Betracht kommenden Grundbedürfnis der Erschließung eines "gewissen körperlichen Freiraums¯ hat die Rechtsprechung im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst abgestellt und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden (vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32; BSG, Urteil vom 21. November 2002, a.a.O.).

    Soweit überhaupt die Frage eines Größenradius über das zu Fuß erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind bisher immer zusätzlich qualitative Momente verlangt worden (vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32; BSG, Urteil vom 21. November 2002, a.a.O.).

    Das BSG hat zum Anspruch auf ein von der Funktion her mit einem Therapie-Dreirad vergleichbaren Tandem ausgeführt, sich mit Hilfe des Tandems wie ein Radfahrer zu bewegen und z.B. Ausflüge in die Umgebung zu unternehmen, die damit verbundene Raumerfahrung, das Umwelterlebnis, Geschwindigkeitsempfinden, Gleichgewichtsgefühl oder sonstiges positives Erleben, zählten nicht mehr zu den Grundbedürfnissen, wenn die Fortbewegung im Nahbereich anderweitig sichergestellt ist (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32).

  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96

    Anspruch eines geistig und körperlich behinderten Versicherten auf Versorgung mit

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.05.2003 - L 1 KR 8/02
    Ein Anspruch ergibt sich auch nicht, wenn man (wie der 8. Senat des BSG) die Hilfsmitteleigenschaft zur Kompensation besonders stark eingeschränkter Bewegungsmöglichkeiten, insbesondere solcher mit aktiver Beteiligung des Versicherten für möglich hält (dazu BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25, 28).

    In den beiden vom 8. Senat des BSG entschiedenen Fällen fehlte entweder die Möglichkeit zur eigenständigen, von der Hilfe Dritter unabhängigen Fortbewegung vollständig (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25) oder es fehlte zumindest während akuter Schwächezustände, die zumeist mehrere Tage andauerten und bei schweren Fällen mit einer völligen Lähmung einer Körperseite einhergingen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 28).

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechtes Dreirad für ein Kind -

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.05.2003 - L 1 KR 8/02
    Es ist daher kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2002, Az.: B 3 KR 3/02 R - Therapie-Dreirad).

    Die Ermöglichung allein des Fahrradfahrens für einen behinderten Menschen, der ein handelsübliches Fahrrad nicht benutzen kann, fällt nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG, Urteil vom 23. Juli 2002, a.a.O.).

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.05.2003 - L 1 KR 8/02
    Zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören die allgemeinen Verrichtungen wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der auch die Aufnahme von Information, die Kommunikation mit anderen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissens) umfasst (vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29, 32).

    Diese Funktionen sind bei Gehbehinderten im Rahmen des technisch machbaren und wirtschaftlich vertretbaren, u.a. durch Hilfsmittel, ganz oder teilweise herzustellen oder zu ersetzen, nicht hingegen die Fähigkeit, mittels der Beine ein schnelleres und bequemeres Fortbewegungsmittel zu betreiben (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29, 32).

  • BSG, 13.05.1998 - B 8 KN 13/97 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - selbstbeschafftes Tandem-Therapiefahrrad

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.05.2003 - L 1 KR 8/02
    In den beiden vom 8. Senat des BSG entschiedenen Fällen fehlte entweder die Möglichkeit zur eigenständigen, von der Hilfe Dritter unabhängigen Fortbewegung vollständig (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25) oder es fehlte zumindest während akuter Schwächezustände, die zumeist mehrere Tage andauerten und bei schweren Fällen mit einer völligen Lähmung einer Körperseite einhergingen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 28).
  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.05.2003 - L 1 KR 8/02
    In seiner Entscheidung vom 16. April 1998 (Az.: B 3 KR 9/97 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 - Rollstuhl-Bike für Jugendliche) hat das BSG zwar diejenige Entfernung als Maßstab genommen, die ein Jugendlicher mit dem Fahrrad zurücklegt; das Hilfsmittel ist aber nicht wegen dieser - rein qualitativen Erweiterung, sondern wegen der dadurch geforderten Integration des behinderten Klägers in seiner jugendlichen Entwicklungsphase zugesprochen worden (zur vergleichbaren Ermöglichung des Schulbesuchs vgl. SozR 2200 § 182 b Nr. 13 - Faltrollstuhl -).
  • BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 31/99 R

    Krankenkasse - Zuständigkeit - Kassenwechsel - Heil- und Kostenplan - Zahnersatz

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.05.2003 - L 1 KR 8/02
    Der Zeitpunkt der Behandlungsmaßnahme vor oder nach Beginn der Mitgliedschaft ( § 186 Abs. 10 SGB V ) entscheidet darüber, ob die neue oder die alte Krankenkasse leistungspflichtig ist (vgl. BSG, Urteil vom 20. November 2001, Az.: B 1 KR 31/99 R = SozR 3-2500 § 19 Nr. 3).
  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93

    Krankenversicherung - Hilfsmittel Rollstuhlboy - Erforderlichkeit

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.05.2003 - L 1 KR 8/02
    So hat das BSG in seiner Entscheidung vom 08. Juni 1994 (Az.: 3/1 RK 13/93 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 - Rollstuhlboy -) zwar die "Bewegungsfreiheit¯ als Grundbedürfnis bejaht, dabei aber lediglich auf diejenigen Entfernungen abgestellt, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt.
  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94

    Telefaxgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.05.2003 - L 1 KR 8/02
    Ein Hilfsmittel, das von der Konzeption her vorwiegend für Kranke und Behinderte gedacht ist, ist erst dann als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen, wenn es in nennenswertem Umfang auch von gesunden Menschen benutzt wird (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 19).
  • BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 6/00 R

    Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 2/99 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

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